Zugewinn – oder besser Zugewinnausgleich – betrifft die Frage, wie das Vermögen im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird. Bitte beachten Sie, dass Haushaltsgegenstände wie z.B. Spülmaschine oder Fernseher anderen Regeln unterliegen und daher hier nicht berücksichtigt werden.

 

Anhand eines Beispiels möchte ich Ihnen erklären, wie das Prinzip funktioniert:

1. Am Hochzeitstag haben Ehemann und Ehefrau jeder ein eigenes Vermögen. In meinem Beispiel hat der Mann am Hochzeitstag ein Vermögen i.H.v. 5.000,00 EUR und die Frau ein Vermögen i.H.v. 1.000,00 EUR. Vermögen ist dabei alles, was man irgendwie zu Geld machen kann: Also nicht nur Bargeld und Kontovermögen, sondern auch Sachwerte wie die Digitalkamera oder eine Eigentumswohnung. Konsequenter Weise gehört hier nicht nur „Haben“ sondern auch „Soll“, d.h. Schulden dazu.

Auch wenn viele das glauben: Als Sie geheiratet haben ist eines nicht passiert: Das Vermögen des einen ist nicht auch Vermögen des anderen geworden. „Was Dein ist, ist auch mein“ stimmt also nicht. Auch ohne Notarvertrag haben Sie Gütertrennung! Zwischen dem Vermögen des Mannes und der Frau ist daher eine dicke Trennlinie zu ziehen:

2. Nun sind die beiden eine Zeit lang verheiratet und am Ende der Ehe hat der Mann ein Vermögen von 11.000,00 EUR und die Frau ein Vermögen von 5.000,00 EUR.

3a. Falsch wäre es, wenn Sie nun die beiden Vermögen am Ende der Ehe aufteilen würden. Es wird nicht gerechnet, wie groß die Differenz ist zwischen den 11.000,00 EUR des Mannes und den 5.000,00 EUR der Frau (hier hätte die Frau 6.000,00 EUR weniger, um Gleichstand zu erreichen müsste der Mann ihr die Hälfte = 3.000,00 EUR zahlen).

Wir sprechen hier vom Zu-Gewinn, der ausgeglichen werden soll. Das bedeutet, dass die Veränderung zwischen Hochzeitstag und Ende der Ehe miteinander verglichen werden. In dem Beispiel hat sich der Mann während der Ehe um 6.000,00 EUR verbessert und die Frau um 4.000,00 EUR:

11.000 EUR – 5.000 EUR = 6.000 EUR, 6.000 EUR : 2 = 3.000 EUR (falsch!)

6.000 EUR – 4.000 EUR = 2.000 EUR, 2.000 EUR : 2 = 1.000 EUR (richtig!)

Korrekt gerechnet bekommt die Frau also 1.000,00 EUR Zugewinnausgleich und nicht 3.000,00 EUR.

Bitte beachten Sie folgende Details: Sachen, die beide zusammen kaufen, oder gemeinsame Schulden werden jeweils zu 50% bei beiden berücksichtigt.

Wichtig ist außerdem, dass keine Gegenstände ausgetauscht werden, sondern nur der Wert ausgeglichen wird. Jetzt verstehen Sie auch, warum viele ihr Haus im Fall einer Scheidung verkaufen müssen: Der Wert des Hauses ist nicht bar vorhanden und dann muss es verkauft werden um den anderen auszahlen zu können.

Das oben dargestellte Prinzip beruht auf dem Gedanken des Gesetzgebers, dass der eine nur deshalb sein Vermögen steigern konnte, weil ihm der andere den Rücken dazu frei gehalten hat.

3b. Daher passt das Prinzip z. B. nicht bei Erbschaften: Geerbt wird auch dann, wenn Sie nicht verheiratet sind. Deshalb wird der Wert des Erbes nicht als Zugewinn berücksichtigt – selbst wenn Sie während der Ehe erben. Allerdings werden Wertsteigerungen des Erbes sehr wohl beim Zugewinn berücksichtigt. Nehmen wir an, der Mann aus dem Beispiel oben erbt während der Ehe ein Haus oder ein Aktienpaket, das 2.000,00 EUR wert ist. Am Ende der Ehe ist es 2.500,00 EUR wert. Um nur die Wertsteigerung und nicht den Wert des Erbes korrekt zu berücksichtigen wird so getan, als ob der Mann schon am Hochzeitstag geerbt hatte. Das Beispiel von oben sieht dann so aus (wieder sind blau die Zahlen am Hochzeitstag und schwarz die Zahlen am Ende der Ehe):

Oben hatte der Mann einen Zugewinn von 6.000,00 EUR, jetzt von 6.500,00 EUR. Das ist genau die Wertsteigerung des Aktienpaketes i.H.v. 500,00 EUR.

 

4. Wenn in den Beispielen immer von „Ende der Ehe “ die Rede ist, so ist das der Tag, an dem die Scheidung über das Familiengericht beim anderen Ehegatten eingetroffen ist. Es ist also nicht der Tag an dem Sie sich trennen! Bei der Berechnung wird ganz streng auf diesen Tag des Eintreffens und den Hochzeitstag abgestellt!

Das hat eine wichtige Auswirkung:

Wenn Sie während der Ehe Millionär geworden sind und am Ende der Ehe nichts mehr davon übrig ist, spielen die Millionen beim Zugewinn keine Rolle.

Ebenso spielt es keine Rolle, wenn Sie nach der Trennung und vor dem Eintreffen des Scheidungsantrages reicher oder ärmer werden: Es ist dann egal, was Sie am Tage der Trennung hatten:

Wenn z.B. der Mann in dem ersten Beispiel am Tag der Trennung noch 11.000,00 EUR hatte, aber bei Eintreffen des Scheidungsantrages nur noch 9.000,00 EUR, dann hatte er einen Zugewinn von 4.000,00 EUR. Da in diesem Fall beide Ehegatten den gleichen Zugewinn hatten, wird kein Zu-Gewinn mehr ausgeglichen.