Meistens suchen Sie einen Anwalt, wenn Sie auf einmal nicht mehr mit Ihrer Frau oder Ihrem Mann zusammen leben können. Ab diesem Tag sind die bislang geltenden Regeln des Zusammenlebens nicht mehr von Bedeutung. Frühere Absprachen über das Zusammenleben und das „wer-darf-was“ sind nicht mehr gültig und müssen neu ausgelotet werden.

Der Unterhalt ist das Kernproblem einer Trennung. Ab dem Moment, ab dem Sie nicht mehr zusammenleben, wollen Sie nicht länger teilhaben am finanziellen Gehabe Ihres ehemaligen Lebensgefährten. Fragen rund um den Unterhalt sind daher ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Spezialist für Unterhalt und Scheidung. Durch die Beschränkung auf die Grundzüge dieser wichtigen Fragen versuche ich, Ihnen die Unterhaltsberechnung zu erklären. Der Teufel sitzt wie immer im Detail, also fragen Sie mich bitte, wenn dieser Generalüberblick keine Antwort auf Ihre Fragen gibt.

Unterhaltsfragen können, müssen aber nicht mit der Scheidung zusammen abgehandelt werden.

Ich versuche, die Grundzüge des Unterhaltsrechts für Laien verständlich zu machen. Zur Erläuterung finden Sie am Ende des Textes Hinweise auf Beispielsfälle zu den wichtigsten Stichwörtern.

Nach deutschen Recht sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten. Aber auch Ehegatten haben sich gegenseitig Unterhalt zu zahlen. Schließlich können Kinder in bestimmten Situationen verpflichtet sein, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Dies kommt in Betracht, wenn die Eltern nicht mehr im Stande sind, ihre Lebenshaltungskosten (z.B. für ein Seniorenheim) selber zu tragen.

Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Die Tabelle wird in der Regel alle zwei Jahre an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst.

Die Tabelle basiert auf zwei Grundgedanken:

1. Je höher das Einkommen der Eltern ist, desto mehr Unterhalt kann das Kind fordern. Und:

2. Mit steigendem Alter erhalten die Kinder mehr Unterhalt.

Um das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (meistens der Vater, nachdem Kinder in Deutschland nach einer Trennung fast immer bei der Mutter leben) richtig zu ermitteln, muss das Jahreseinkommen durch 12 geteilt werden. Dies deshalb, um auch solche Lohnzahlungen zu berücksichtigen, die nur ein Mal im Jahr erfolgen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld).

Vom so ermittelten Durchschnittseinkommen wird ein Pauschalbetrag i.H.v. 5% abgezogen, weil der Vater in der Regel Ausgaben hat um seinen Beruf auszuüben (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Berufskleidung etc.). In einigen Teilen Deutschlands muss ein Anhaltspunkt für solche Ausgaben belegt werden.

Darüber hinaus sind Einnahmen wie z.B. Zinseinnahmen, Aktiendividenden oder Mieteinnahmen zum Einkommen hinzu zu rechnen. Aber auch Schulden können ggf. berücksichtigt werden.

Achtung: Das Einkommen der Mutter (wenn die Kinder bei ihr wohnen) wird nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, solange die Kinder minderjährig sind.

Die Höhe des Unterhaltes für Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Von diesen Beträgen ist das Kindergeld ab zu ziehen (bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe).

Wichtig: In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie in der letzten Spalte den Begriff „Bedarfskontrollbetrag“: Dies gibt an, wieviel dem Vater nach Zahlung allen Unterhaltes noch übrig bleiben muss. Oft ist dies nicht mehr der Fall, wenn für mehr als zwei Kinder oder noch für eine (Ex-) Ehefrau Unterhalt gezahlt werden muss. In solchen Fällen müssen Sie in der Tabelle so lange den Kindesunterhalt der darunterliegenden Zeile nehmen und neu rechnen, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. In jedem Fall muss dem arbeitendem Vater nach Zahlung allen Unterhaltes ein Betrag i.H.v. 1.000 EUR übrig bleiben.

Der Unterhalt für Ehegatten (geschiedene oder nicht geschiedene) ist je nach Einkommenshöhe zu zahlen. Wenn Kinder da sind, wird zuerst der Kindesunterhalt vom Lohn abgezogen. Vom Rest des Arbeitslohnes kann die Ehefrau (in Deutschland sind es meistens die Frauen, dies ist kein Chauvinismus von mir) 3/7 verlangen. In einigen Teilen Deutschlands sind es 4/9 oder 2/5 – bitte fragen Sie mich!

Wenn die Ehefrau ein eigenes Einkommen hat, ist allein 3/7 (bzw. 4/9 oder 2/5) von der Differenz zwischen seinem und ihren Einkommen als Unterhalt zu zahlen.

Aber: Wenn die Ehefrau für minderjährige Kinder zu sorgen hat, wird ihr Einkommen nicht oder höchstens teilweise berücksichtigt. Dies hängt davon ab, wie die Kinder betreut werden müssen. Sind sie den ganzen Tag gut im Kindergarten oder der Schule aufgebhoben, muss sich die Mutter eine (Teilzeit-) Stelle suchen. Knackpunkt ist der dehnbare Begriff, welche Form der Betreuung und welchen Umfang die Kinder brauchen. Juristen nennen das “Einzelfallentscheidung”, so dass eine pauschale Beratung nicht möglich ist.

Und wie lange?

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie ihre erste Ausbildung beendet haben. Die (Ex-) Frau kann Unterhalt verlangen, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Danach kann Sie nur noch Unterhalt verlangen, bis sie

– eigenes Einkommen hat in gleicher Höhe wie der Mann (dann ist keine Differenz mehr da, die zu 3/7 aufgeteilt wird). Wenn sie sich weigert einen Job anzunehmen, wird so getan als ob sie einen hätte und der Unterhalt wird fiktiv berechnet;

– bis sich die Folgen der Ehe und der Kindererziehung in ihrem Beruf nicht mehr auswirken. Gemeint ist der Karriereknick, durch den die Frau heute beruflich anders dasteht ohne die Ehe und die Kindererziehung. Es wird also verglichen, welchen Berufsweg die Frau als Single eingeschlagen hätte und welchen sie als Ehefrau tatsächlich gemacht hat.

Gibt es keinen solchen Karriereknick, soll der Unterhalt nach der Scheidung langsam auslaufen.

Die (Ex-) Frau bekommt außerdem keinen Unterhalt mehr, wenn sie mit einem neuen Lebensgefährten in verfestigter Gemeinschaft lebt. Dann ruht der Anspruch gegen den Ehemann.

Fall 1: Berechnung des Kindesunterhalts / Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Sachverhalt Fall 1:

Ein zehnjähriges Kind verlangt Unterhalt von seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden, eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter oder anderen Personen besteht nicht.

Der Vater verdient monatlich netto 1.935,00 EUR.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dort sind zunächst zwei Werte zu entnehmen: Die Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen und die Altersgruppe des Unterhaltsberechtigten.

Im vorliegenden Fall heißt das, dass das Kind zur Altersgruppe 2 gehört. Der Vaters ist in die Einkommensgruppe 3 einzuordnen. Nach der Düsseldorfer Tabelle hätte der Vater daher eigentlich 401 EUR (abzüglich Kindergeld) im Monat zu zahlen.

Gemäß Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle ist dieser Betrag aber zu erhöhen. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Tabelle auf einen „Modellfall“, d.h. einer Unterhaltspflicht für zwei Personen (egal ob Kinder oder Erwachsene) zugeschnitten ist. Weicht der Fall hiervon ab, sind Zu- oder Abschläge vorzunehmen.

Dies geschieht dadurch, dass man den Unterhalt der nächsthöheren Einkommensgruppe nimmt. Da hier nur Unterhalt für eine Person statt für zwei Personen gezahlt werden soll, muss eine Erhöhung um eine Einkommensgruppe vorgenommen werden.

Durch die Erhöhung um eine Einkommensgruppe ergibt sich jetzt ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 419 EUR (abzüglich Kindergeld).

Achtung: Das OLG Düsseldorf hat Mal in einem Beschluss vom 16.09.1999 sogar eine Erhöhung um mehrere Stufen zugesprochen. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass die Düsseldorfer Tabelle nur ein grober Anhaltspunkt ist. Das OLG Düsseldorf modifiziert seine eigene Tabelle ständig selbst, ohne dass dies seither im Text der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommt.

Grundsätzlich ist das Kindergeld zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen. Bei geringeren Einkommen gelten Ausnahmen, die ich Ihnen im Beispiel 2 erläutere.

Hier ist also die Hälfte des Kindergeldes, d. h. 92 EUR, für das Einzelkind vom Unterhalt abzuziehen. Der Vater muss im Ergebnis 419 EUR – 92 EUR = 327 EUR zahlen.

Fall 2: Bedarfskontrollbetrag, Anrechnung des Kindergelds

Sachverhalt Fall 2:

Zwillinge im Alter von 10 Jahren verlangen Unterhalt von ihrem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden, eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter oder anderen Personen besteht nicht. Der Vater verdient monatlich netto 1.550,00 EUR. Wieviel Unterhalt muss der Vater zahlen?

Der Vater befindet sich in der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1.500 EUR bis 1.900 EUR) – wenn auch nur knapp.

Für die zwei Kinder legt die Düsseldorfer Tabelle je Kind einen Unterhalt in Höhe von 383 EUR abzüglich halbem Kindergeld. Also 383 EUR – 92 EUR = 291 EUR je Kind, zusammen sind das 582 EUR.

582 EUR ist aber noch nicht das Endergebnis. Es muss noch die Kontrolle durch den Bedarfskontrollbetrag durchgeführt werden. Der Bedarfskontrollbetrag soll gemäß Anmerkung 6 zur Düsseldorfer Tabelle für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Vater und den Kindern (ggf. auch der Mutter) sorgen.

Das bedeutet, dass im Einzellfall der Kindesunterhalt so gesenkt werden muss, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Dieser beträgt für die Einkommensgruppe des Vaters 1.050 EUR. Zieht man den Unterhalt in Höhe von 582 EUR von dem Nettoeinkommen ab, bleiben dem Vater nur noch 1.550 EUR – 582 EUR = 973 EUR. Der Bedarfskontrollbetrag ist also unterschritten.

Um diese Schieflage zu korrigieren prüft man, ob der Bedarfskontrollbetrag denn gewahrt bleibt, wenn man den Unterhalt der nächstniedrigeren Einkommensgruppe nimmt. Hier wären das 2 x 272,00 EUR = 544,00 EUR. Zieht man diese 544 EUR vom Nettoeinkommen ab, bleiben dem Vater noch 1.006 EUR. Dieser Rest liegt über dem Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 1 (= 950 EUR), der Bedarfskontrollbetrag ist jetzt nicht mehr unterschritten und wir haben den korrekten Unterhaltsbetrag gefunden.

Fall 3: notwendiger Eigenbedarf, Mangelfall

Sachverhalt Fall 3:

Der getrennt lebende Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Dieser Betrag ist bereits um berufsbedingte Aufwendungen etc. bereinigt. Die gemeinsamen Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren leben bei der Mutter. Die beiden Kinder und die Ehefrau wollen Unterhalt vom Vater.

1. Der Kindesunterhalt für das Kind ergibt sich aus der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des unterschiedlichen Alters der Kinder ist für das jüngere Kind nach der ersten Altersstufe 225 EUR und für das ältere Kind nach der zweiten Altersstufe 272 EUR zu zahlen. Dies ergibt einen Gesamtunterhalt i.H.v. 225 EUR + 272 EUR = 497 EUR.

Dem unterhaltspflichtigen Vater verbleiben danach 1.300 EUR – 497 EUR = 803 EUR. Der notwendige Selbstbehalt i.H.v. 950,00 EUR ist damit unterschritten.

Der notwendige Selbstbedarf ist übrigens nicht zu verwechseln mit dem Bedarfskontrollbetrag, den Sie in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle finden. Der notwendige Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf gibt den Betrag wieder, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall verbleiben muss. Je nachdem, für wen Unterhalt zu zahlen ist, ist er unterschiedlich hoch. Er beträgt bei Nicht-Erwerbstätigen (z.B. Rentnern oder denen die es geschafft haben von Zinseinkünften zu leben) 770,00 EUR und bei Erwerbstätigen 950 EUR, wenn es um Unterhalt für minderjährige Kinder geht. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr bei den Eltern leben, beträgt er z.B. 1.150 EUR. Wenn kein Kindesunterhalt sondern ausschließlich Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, beträgt er 770 EUR bzw. 1.050 EUR.

2. Für unser Beispiel heisst das, dass nun eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen ist. Das bedeutet, dass das verteilbare Einkommen auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten aufzuteilen ist.

Bezüglich der Kinder beträgt das verteilbare Einkommen in unserem Fall 1.300 EUR – 950 EUR = 350 EUR.

Das jüngere Kind sollte laut Düsseldorfer Tabelle 225 EUR von den 497 EUR Gesamtunterhalt erhalten. Das sind 45%. Das ältere Kind sollte laut Düsseldorfer Tabelle 272 EUR von den 497 EUR Gesamtunterhalt erhalten. Das sind 55%. Mit dem gleichen Prozentsatz sind die Kinder nun am verteilbarem Einkommen zu beteiligen. Das jünger Kind also mit 45% von 350 EUR = 189 EUR (statt 225 EUR) und das ältere Kind mit 55% von 350 EUR = 193 EUR (statt 272 EUR).

3. Die Ehefrau geht im vorliegenden Fall leer aus: Seit Januar 2008 ist immer erst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder und erst danach der Unterhalt für die (Ex-) Frau auszurechnen. Wenn nach der Berechnung des Kindesunterhaltes noch etwas vom Einkommen des Mannes da ist, kann der UNterhalt der (Ex-) Frau errechnet werden. Wenn aber – wie hier – schon für die Kinder nicht genug da ist, bekommt die Ehefrau nichts mehr.

Anmerkung: Leben die Kinder und die Ehefrau in einem Haushalt, kann es den Beteiligten rein mathematisch gesehen egal sein, ob die 350 Gesamtunterhalt als Kindesunterhalt gezahlt werden oder ob die als Unterhalt für Frau und Kinder gezahlt werden muss. Anders sieht es aus, wenn die Kinder (z.B. aus erster Ehe des Mannes) nicht mit der Ehefrau zusammen leben (z.B. weil es die 2. Ehefrau ist). Dann geht die 2. Ehefrau leer aus und bekommt nicht mehr wie früher einen Prozentsatz von den 350 EUR.

Fall 4: gesteigerte Unterhaltsverpflichtung

Sachverhalt Fall 4:

Ein Vater soll für seine zehnjährige, aus geschiedener Ehe stammende Tochter Unterhalt zahlen. Weitere unterhaltspflichtige Kinder hat er nicht. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, die Ehefrau arbeitet vollschichtig.

Er weigert sich, Unterhalt zu zahlen mit der Begründung, er sei erst krank und dann arbeitslos geworden. Er sei dann zwar vom Arbeitsamt in einen anderen Beruf umgeschult worden, habe aber auch in diesem Beruf keine Stelle finden können. Er arbeitet angeblich als Aushilfe nebenher für 600,00 Euro brutto. Da das Nettoeinkommen unter 950,00 Euro liege, der Selbstbehalt also unterschritten sei, brauche er keinen Unterhalt zu zahlen.

Rechtslage: Gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber Kindern, die gemäß § 1603 II Satz 2 BGB genauso behandelt werden (= volljährige Kinder, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden), besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern, § 1603 II BGB:

„Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihren und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.“

Dies bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil eine absolute Verpflichtung hat, erwerbstätig zu sein, damit zumindest der Mindestunterhalt sichergestellt werden kann. Zur Not müssen z.B. Überstunden gemacht oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Auch die Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit ist zuzumuten.

Geschieht das nicht, so wird der Unterhaltspflichtige so behandelt, als hätte er das nötige Einkommen tatsächlich. Für unseren Fall heißt das, dass der unterhaltspflichtige Vater in jedem Fall zur Zahlung des Mindestunterhalts zu verurteilen ist.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen. Die oben dargelegten Prinzipien finden ihre Grenzen, wenn zum Beispiel eine größere Zahl von Kindern vorhanden ist.

Außerdem ist § 1603 II Satz 2 BGB: „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter“ zu beachten. Das kann auch der andere Elternteil sein, wenn dieser erheblich mehr verdient und in der Lage ist, neben der von ihm geleisteten Betreuung noch Barunterhalt zu leisten.

Außerdem gilt natürlich der Erfahrungssatz aus dem Ruhrgebiet: „Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche packen.“ Hier hilft dann vielleicht eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Fall 5: minderjährige und volljährige Kinder, Studierende, eheliche und nichteheliche Kinder

Sachverhalt Fall 5:

Ein 19-jähriger Schüler wohnt bei seiner Mutter. Er geht noch zur Gesamtschule und verlangt von seinem Vater Unterhalt. Der Vater hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.690 EUR monatlich, die Mutter von 1.330 EUR. Weitere Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

Unterhaltsberechnung: Da das Kind volljährig ist, sind jetzt beide Eltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Anders als bei minderjährigen Kindern also auch die Mutter, bei der der Junge wohnt. Das Einkommen beider Eltern ist zusammenzurechnen (= 3.020 Euro). Sie fallen dann in 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der zu zahlende Unterhalt beträgt nach Abzug des vollen Kindergeldes 402 EUR.

Danach sind die Haftungsanteile der beiden Eltern zu ermitteln: Vom Einkommen beider Eltern ist der Selbstbehalt (950 EUR) abzuziehen, um es vergleichbar zu machen (eine Haftung nach der Quote beider Einkommen hat der BGH ausdrücklich abgelehnt). Beim Vater verbleiben also 1.690 EUR – 950 EUR = 740 EUR, die er für den Sohn maximal aufbringen könnte, bei der Mutter 1.330 EUR – 950 EUR = 380,00 Euro. Zusammen sind das 1.120 EUR.

An diesen 1.120 EUR ist der Vater mit 740 EUR beteiligt, das sind 66%. Die Mutter ist an diesen 1.120 EUR mit 380 EUR beteiligt, das sind 34%.

Mit dem selben Prozenstsatz sind die Eltern am Unterhalt für den Jungen zu beteiligen:

Der Haftungsanteil des Vaters beläuft sich dann auf 66% von 402 EUR = 265 EUR, der der Mutter auf 34% von 402 EUR = 137 EUR .

Kontrollrechnung: Der Haftungsanteil des einzelnen Ehegatten darf aber nicht über dem liegen, was er zahlen müßte, wäre er allein barunterhaltspflichtig.

Das wären beim Vater 329 EUR, diese Grenze ist also gewahrt.

Zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern besteht grundsätzlich kein Unterschied mehr. Nichteheliche Kinder sind in allen Belangen, also zum Beispiel auch im Erbrecht, und selbstverständlich auch im Unterhaltsrecht, ehelichen Kindern gleichgestellt.

Der wichtigste Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern ist, dass für volljährige Kinder kein Betreuungsbedarf mehr besteht. Das bedeutet, dass ausschließlich Naturalunterhalt zu leisten ist.

Gemäß § 1603 II Satz 2 BGB stehen volljährige Kinder, die noch in der allgemeinen Schulbildung sind, minderjährigen Kindern gleich. Dies hat Konsequenzen bei der gesteigerten Erwerbsverpflichtung der Eltern und beim Selbstbehalt.

Naturalunterhalt wird häufig in der Form der Gewährung von Unterkunft+Essen geleistet. Barunterhalt ist der Unterhalt, der dazu dient, das Kind durch Geldzahlungen am Leben zu halten. Betreungsunterhalt ist der Unterhalt, der in der Form von Schutz, Erziehung und Betreuung des Kindes geleistet wird („Mach endlich Deine Hausaufgaben …“).

Die wichtigste Konsequenz daraus: Da kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist beim volljährigen Kind die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern zu verteilen.

Für Studierende gilt grundsätzlich ein Bedarfssatz von 670,00 Euro, wenn der Student nicht bei einem Elternteil wohnt. Dies ist normalerweise auch der Bedarfssatz eines Kindes mit eigenem Haushalt (Düsseldorfer Tabelle Anm. 7).

Fall 6: eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)

Sachverhalt Fall 6:

Eine 17-jährige Tochter verlangt von ihrem Vater Unterhalt. Sie wohnt noch bei der Mutter und macht eine Berufsausbildung zur Anwaltsgehilfin. Dort verdient sie 490 EUR. Der Vater hat ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.250 EUR. Neben der Tochter muss er auch noch für seinen Sohn Unterhalt zahlen. Deshalb will er der Tochter nichts mehr bezahlen. Muss er doch zahlen?

Rechtslage: Gegenüber Kindern besteht nach § 1600 ff. BGB solange die Pflicht, Unterhalt zu zahlen, bis die Kinder selbstständig geworden sind und genügend eigene Einkünfte haben. Anhand der Düsseldorfer Tabelle ist zu ermitteln, welchen Betrag die Kinder je Monat benötigen. Sofern dieser Betrag durch eigene Einkünfte erzielt wird, sind diese Einnahmen teilweise anzurechnen.

Berechnung:

1. Der Vater hat ein Nettogehalt gemäß Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Die 17jährige Tochter gehört der 3. Altersgruppe an und soll daher 469 EUR – 92 EUR Kindergeld = 377 EUR je Monat zur Verfügung haben.

2. Die Ausbildungsvergütung wird wie folgt angerechnet: von den 490 EUR wird zunächst eine berufsbedingte Pauschale abgezogen (vgl. Anmerkung 8 zur Düsseldorfer Tabelle). Dieser Abzug beträgt 90 EUR. Der Rest wird zur Hälfte angerechnet, also mit 200 EUR.

3. Zu Gunsten des Vaters sind diese 200 EUR auf die unter 1. genannten 377 EUR anzurechnen. Er muss daher noch 177 EUR an seine Tochter zahlen.

Kommentar: Auch wenn es ungerecht erscheint, dass nur die Hälfte der Ausbildungvergütung angerechnet wird: Gedacht ist, dass die andere Hälfte der Ausbildungsvergütung der Mutter zu Gute kommt, bei der das Kind lebt. (vgl. Nr. 18 Leitlinien).

Bei volljährigen Kindern ist das Einkommen übrigens voll anzurechnen.

Was sonst noch wichtig ist: Etwas anderes gilt für Nebentätigkeiten von Schülern. Wenn das Kind z.B. als Schüler nebenbei jobt, werden diese Einnahmen nicht angerechnet!

Fall 7: Schulden des Zahlenden

Sachverhalt Fall 7:

2 zweijährige Kinder und die geschiedene Ehefrau verlangen vom Vater Unterhalt. Der Vater verdient 1.665,00 EUR netto je Monat. Er sagt nicht zahlen zu können, weil er Schulden habe: Zum einen habe er wegen der Scheidung damals einen Kredit für eine neue Wohnungseinrichtung aufnehmen müssen. Hierfür zahle er nun monatliche Raten à 250,00 Euro. Zum anderen habe er sich nach der Trennung seinen Jugendtraum erfüllt und eine Harley gekauft, dass er jetzt mit 845,00 EUR je Monat abzahle. Muss der Vater trotzdem zahlen?

Seinen minderjährige Kinder (§§ 1601 ff. BGB) und gegenüber der geschiedenen Ehefrau (§§ 1570 ff. BGB) ist der Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

Würde man beide Kredite anrechnen, wäre der Vater nicht mehr zu Zahlungen an die Kinder und die geschiedene Ehefrau in der Lage. Im Gesetz ist keine Regelung zu diesem Punkt enthalten, so dass auf die Grundsätze der Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss:

Schulden, die für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund gemacht worden sind, werden danach nie berücksichtigt. Andernfalls könnte sich ja der Vater auf Kosten der Kinder einen besseren Lebensstandard verschaffen oder Vermögen bilden, indem er sich durch die Schulden künstlich arm macht.

Beim Kindesunterhalt werden außerdem nur solche Schulden bzw. Ratenzahlungen berücksichtigt, die vernünftig erscheinen. Für den Motorradkredit gilt dies nicht, weil angesichts der bedürftigen Kinder ein Vorrang für deren Existenz und Lebensunterhalt gegeben ist. Bezüglich der Wohnungseinrichtung allerdings müssen die Raten berücksichtigt werden, so dass in der Düsseldorfer Tabelle von einem Einkommen von 1.415,00 Euro auszugehen ist.

Beim Ehegattenunterhalt wird nicht danach unterschieden, ob Schulden vernünftig oder unbillig erscheinen. Hier ist darauf abzustellen, ob die Schulden bei der Trennung schon vorhanden waren oder nicht. Schulden aus Ehezeiten werden also immer berücksichtigt. Wenn die Schulden erst nach der Trennung aufgenommen worden sind können sie nur anerkannt werden, wenn sie unumgänglich waren. Die Schulden für das Motorrad werden daher auch hier nicht berücksichtigt. Die Schulden für die Wohnungseinrichtung werden nur dann berücksichtigt, wenn der Vater nach der Trennung ohne Hausrat dastand.

Unterstellt, dass der Vater nach der Trennung noch Möbel hatte und sich nur verbessern wollte, können diese Schulden nicht angerechnet werden. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes wäre daher von einem Nettoeinkommen i.H.v. 1.665,00 Euro abzüglich des Kindesunterhaltes auszugehen, von dem die geschiedene Frau Unterhalt verlangen kann

Kommentar: Das Beispiel zeigt, dass bei ein und dem selben Fall verschiedene Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden können, weil von der Rechtsprechung unterschiedlich Maßstäbe der Anrechnung angelegt werden. Die Frage der Anrechenbarkeit hängt stets von den persönlichen Verhältnissen der Familie ab und kann nie mit absoluter Allgemeingültigkeit beantwortet werden.

Fall 8: Regelbetrag / Kranken- und Pflegeversicherung

Sachverhalt Fall 8:

2 Kinder im Alter von 4 und 10 Jahren verlangen von ihrem Vater Unterhalt. Der Vater verdient 2.250,00 EUR netto im Monat. Die Mutter verlangt daraufhin gemäß der Düsseldorfer Tabelle 276,00 EUR und 334,00 EUR für die beiden Kinder, jeweils abzüglich Kindergeld. Der Vater ist ein Asket und behauptet, dass die Kinder bei bescheidener Lebensführung auch mit der Hälfte auskommen können. Außerdem hat er als Selbständiger eine Krankenversicherung, die er mit 170,00 EUR je Monat und eine Pflegeversicherung, die er mit 50,00 EUR bezahlt. Die Mutter gibt zu, dass die Lebenshaltungskosten in den vergangenen Wochen etwas geringer waren.

Kann sich die Mutter auf die Düsseldorfer Tabelle berufen?

Im BGB ist nur bestimmt, dass der Vater für die Kinder Unterhalt zahlen muss. Konkrete Zahlen, wieviel er zahlen muss, sind im BGB aber nicht festgelegt.

Die Frage der Unterhaltshöhe wird bundesweit anhand der Düsseldorfer Tabelle beantwortet, die wiederum auf der sogenannten Regelbetragverordnung aufgebaut ist. Damit hat sie in der Praxis den selben Wert wie ein Gesetz.

Die Regelbetragsverordnung ist ein erfreulich kurzes Gesetz mit nur 2 Paragraphen: In § 1 ist für Kinder im Alter bis 5 Jahren, für Kinder zwischen 6 und 11 und für Kinder zwischen 12- und 17 Jahren festgelegt worden, wie hoch der Unterhalt mindestens sein muss. In § 2 finden sich die selben Zahlen für die Bundesländer der ehemaligen DDR. Alle 2 Jahre, das nächste Mal wieder zum 01.07.2007, werden die Zahlen der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst.

Die Unterhaltsbeträge der Regelbetragsverordnung entsprechen der untersten Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle und sind der Betrag, den ein Vater auf jeden Fall für seine Kinder zu zahlen hat. Die Kinder können – müssen aber nicht – auf das Zahlenwerk der Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen, wenn die Höhe des Unterhaltes beziffert wird. Die Familiengerichte gehen davon aus, dass die Unterhaltsbeträge der Regelbetragsverordnung dem entsprechen, was für ein Kind durchschnittlich nötig ist.

Wenn die Kinder sich auf die Regelbetragsverordnung berufen und entsprechenden Unterhalt fordern, kann von diesen Zahlen nur in krassen Ausnahmefällen abgewichen werden. Der Sinn der Regelbetragsverordnung und der Düsseldorfer Tabelle ist gerade, den Kindern die Diskussion zu ersparen, wie teuer das Leben ist und welchen Cent man sparen könnte.

Zwischenergebnis: Nach diesen Kriterien hat der Vater die geforderten 276,00 EUR und 334,00 EUR für die Kinder zu zahlen.

Von dem Einkommen des Vaters sind aber sind die Beträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Dies kann der Vater deshalb, weil er trotz der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kinder auch für sich selber vorsorgen muss. Sofern die Beiträge nicht unangemessen hoch sind, können die Beiträge vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung sind angesichts maroder Renten- und Krankenversicherungskassen Beträge i.H.v. bis zu yxc% des Einkommens angemessen.

In unserem Beispiel verdient der Vater dann nur noch 2.250,00 EUR – 440,00 EUR = 1.810,00 EUR je Monat, so dass sein Einkommen einer niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen ist.

Ergebnis: Der Vater muss daher nur 247,00 EUR und 299,00 EUR je Kind (abzüglich Kindergeld) zahlen statt 276,00 EUR und 334,00 EUR.

Tipp: Ebenso wie beim Vater sind auch bei den Kindern die Kosten für Krankheitsvorsorge extra zu rechnen: Wenn für die Kinder z. B. monatliche 25,00 EUR für die Krankenkasse gezahlt werden müssen, können diese zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gefordert werden.

Fall 9: berufsbedingte Aufwendungen, Unterkunftskosten, Berechnung Nettoeinkommen

Sachverhalt Fall 9:

3 Kinder verlangen von ihrer Mutter Unterhalt. Die Mutter sagt, nichts zahlen zu können, weil sie nicht genügend Einkommen habe. Sie listet auf:

+ 1.630,00 EUR bereinigte Netto-Einkommen als Showtänzerin,

+ 150,00 EUR Witwenrente,

+ 180,00 EUR Lohnsteuerausgleich (= 2.160,00 EUR im Jahr),

– 200,00 EUR monatliche Ausgaben für Paillettenkleider,

– 350,00 EUR monatliche Fahrkosten mit der Bahn zu ihren Einsatzorten

– 480,00 EUR Wohnungsmiete.

Nach ihrer Rechnung bleiben unter dem Strich 930,00 EUR und damit weniger als der minimalste Selbstbehalt eines Berufstätigen nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Kinder halten ihrer Mutter vor, dass sie noch einen dicken Aktienfonds habe, der Kapitaleinnahmen in Höhe von 300,00 EUR im Monat abwerfe.

Muss die Mutter Unterhalt zahlen?

Ihren minderjährige Kinder sind Eltern im Rahmen der Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet, §§ 1601 ff. BGB. Das gilt für Väter wie Mütter gleichermaßen.

Bei der Berechnung des Einkommens sind grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen, die regelmäßig erzielt werden. Das sind bei Arbeitnehmern zunächst der Monatslohn, das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Wenn der Chef regelmäßig Prämien zahlt, zählen auch diese dazu. Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden sind alle Einnahmen zu berücksichtigen. Bei allen gilt außerdem, dass Mieteinnahmen, Steuerrückzahlungen und Kapitalerträge wie Einkommen zu werten sind. Wenn Zahlungen nur jährlich bezahlt werden, müssen die Jahresbeträge auf 12 Monate verteilt werden. Außerdem zählen Altersrenten, Witwenrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten zu den Einkünften.

Nicht zu den Einkünften zählen einmalige Prämien (z.B. aus Anlass des Firmenjubiläums), das Kindergeld und z.B. die Sozialhilfe. Bitte fragen sie mich im Einzelfall, ob eine Einnahme mitgerechnet wird oder nicht.

Zwischenergebnis: Nach diesen Kriterien hat die Mutter ein Einkommen in Höhe von 2.740,00 EUR.

Von dem Einkommen können aber die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen abgezogen werden. Dies sind solche Ausgaben, die in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Einkommen stehen und für die Berufsausübung erforderlich sind. In einigen Gerichtsbezirken können diese Aufwendungen mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens abgezogen werden, wenn man keine Belege sammeln mag (so in z.B. den Bezirken Brandenburg, Bayern, OLG Düsseldorf, OLG Celle, OLG Dresden und OLG Naumburg). Zum Teil gelten dabei Höchst- bzw. Mindestgrenzen.

In anderen Gerichtsbezirken (z.B. OLG Frankfurt, Köln, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) kann nicht pauschal gerechnet werden, es müssen Zahlen auf den Tisch.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen (nicht mit dem Porsche zum Arbeitsplatz zwei Haltestellen weiter). Wenn es nicht ohne Auto geht, sind in der Regel 25 Cent je Kilometer vom Einkommen abzuziehen.

Im vorliegenden Beispielsfall sind die Bahntickets der Mutter mit 350,00 EUR vom Einkommen abziehen. Außerdem sind die Paillettenkleider mit 200,00 EUR vom Gehalt abzuziehen, weil die Mutter als Tänzerin auf die Kleider angewiesen ist und nicht nackt tanzen kann (zumindest nicht im Beispielsfall).

Man könnte aber vielleicht darüber streiten, ob es unbedingt 200,00 EUR im Monat sein müssen oder nicht ein geringerer Betrag ausreicht – dafür gibt‘s Rechtsanwälte.

Die Miete für die Wohnung kann nicht als Ausgabe anerkannt werden. Der Bedarfskontrollbetrag ist dafür da, um die allgemeinen Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Aus dem gleichen Grund sind übrigens auch Handykosten nicht zu berücksichtigen. Wenn dem Unterhaltspflichtigen wegen hoher Wohnungsmiete oder wegen hoher Handykosten weniger bleibt als der Bedarfskontrollbetrag, muss er seinen Lebensstil ändern oder sich das an andere Stelle absparen.

Ergebnis: Nach Abzug der beiden Beträge bleiben der Mutter noch 2.190,00 EUR übrig. Der notwendige Selbstbehalt muss beachtet werden. Bei einem Berufstätigen beträgt dieser 890,00 EUR (wenn es um Unterhalt für Kinder geht. Beim Unterhalt für Eheleute sind das nach einem Urteil des BGH 995,00 EUR).

Für alle Kinder zusammen steht dadurch nur ein Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR zur Verfügung, den sich die Kinder nach den Werten der Düsseldorfer Tabelle teilen müssen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie nicht nur den monatlichen Lohnstreifen als Einkommen bei Ihrer Berechnung zu Grunde legen. Erhebliche Veränderungen ergeben sich durch Sonderzahlungen und bestimmte Ausgaben. Dies macht in der Praxis die häufigsten Streitpunkte des Unterhaltsrechts aus.